Gem § 42 Abs 1 Z 8 AWG kommt "in einem Genehmigungsverfahren gem § 37 Abs 1" AWG dem Umweltanwalt Parteistellung zu; dieser "kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen". Dem Umweltanwalt wird "das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das VwG sowie Revision an den VwGH zu erheben". § 42 Abs 1 Z 8 AWG verweist nicht etwa zur Rechtsmittellegitimation auf naturschutzrechtliche Vorschriften, sondern begründet für Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG (ua) eine Rechtsmittelbefugnis des Umweltanwalts, damit dieser die "Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften geltend machen" kann. Dem Umweltanwalt wird in dem die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gem § 37 Abs 1 AWG regelnden § 42 Abs 1 Z 8 AWG von vornherein ein Beschwerderecht an das VwG eingeräumt (vgl VwGH 25. 6. 2015, Ro 2015/07/0009 = VwSlg 19.152 A). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Bestimmung des § 36 Abs 8 Tir NSchG - die keine Beschwerdelegitimation des Umweltanwalts gegen Bescheids des LH vorsieht - die lex generalis und ihr gegenüber ist § 42 Abs 1 Z 8 AWG als lex specialis (nur für Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG) der Vorrang einzuräumen.

