Nach der eindeutigen Rechtslage nach § 7 Abs 7 AWG kommt es auf den Nachweis der Nichtgefährlichkeit im Rahmen einer Prozessausstufung an. Auf eine Ausstufungsmitteilung durch den Bundesminister stellt diese Norm jedenfalls nicht ab.
Nach der eindeutigen Rechtslage nach § 7 Abs 7 AWG kommt es auf den Nachweis der Nichtgefährlichkeit im Rahmen einer Prozessausstufung an. Auf eine Ausstufungsmitteilung durch den Bundesminister stellt diese Norm jedenfalls nicht ab.
