Das OÖ WasserversorgungsG ist in Ausführung des § 36 Abs 1 WRG ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art 10 Abs 2 S 3 B-VG dem Bund zu; dies ergibt sich auch aus § 11 Abs 1 OÖ WasserversorgungsG (vgl VwGH 20. 2. 2014, 2013/07/0169). Die bel Beh hat somit im Namen des Bundes gehandelt, weshalb dieser als aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 S 1 VwGG anzusehen wäre. Da daneben keine Aufwandersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Inanspruchnahme des Bgm der Stadtgemeinde und des Landes OÖ "zur ungeteilten Hand" gerichtete Antrag der RevWerberin abzuweisen (VwGH 17. 4. 2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109).

