Die auf § 21 Abs 3 WRG gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts setzt voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde (vgl VwGH 24. 4. 2003, 2001/07/0181).
Die auf § 21 Abs 3 WRG gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts setzt voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde (vgl VwGH 24. 4. 2003, 2001/07/0181).
