Die Einräumung eines Zwangsrechts nach § 63 lit b WRG setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projekts dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden (vgl VwGH 9. 11. 1982, 82/07/0039; VwGH 16. 11. 2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050). Diese vor der Begründung von Zwangsrechten vorzunehmende bescheidmäßige Klarstellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von dem Projekt betroffen sein werden, erweist sich auch im Falle einer Projektänderung als rechtlich unerlässlich (vgl VwGH 9. 11. 1982, 82/07/0039).

