Im baurechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Fernmeldeanlage darf der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" umfasst ist (vgl etwa VwGH 28. 3. 2006, 2002/06/0165; 16. 9. 1997, 97/05/0194; 21. 1. 1992, SlgNr 13.563/A).
Ra 2020/06/0260

