Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, wer "eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert". Ob eine Änderung eine Genehmigung erfordert, regelt § 81 GewO, wobei gem § 81 Abs 2 GewO bei Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände "eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 jedenfalls [...] nicht gegeben ist". Das Erfordernis einer Genehmigungspflicht entfällt sohin, sofern einer der Tatbestände des § 81 Abs 2 GewO erfüllt ist. Bei der Beurteilung eines Sachverhalts in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Straftatbestands des § 366 Abs 1 Z 3 GewO ist daher auch zu prüfen, ob dieser Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand des § 81 Abs 2 GewO zu subsumieren ist, weil in einem solchen Fall das Erfordernis der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, das eine Tatbestandsvoraussetzung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO bildet, nicht vorliegt.

