Nach der Rspr des VwGH kennt die GewO keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung (vgl VwGH 23. 4. 1991, 90/04/0238, mwN; sowie die Nw bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] 239). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die vorgebrachten Einwendungen (unzumutbare Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzsporen) nur den persönlichen Nachbarschutz betreffen. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte wurde nicht geltend gemacht.

