Bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, unterliegt die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO (VwGH 17. 4. 1998, 96/04/0221; 10. 4. 1984, 83/04/0295, VwSlg 11399A/1984).
Es kommt auf die Ertragsabsicht an, weshalb es nicht erforderlich ist, dass unmittelbar Gewinn erzielt wird (vgl VwGH 13. 10. 1993, 92/03/0054; 12. 5. 2011, 2010/04/0013).

