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RdU-LSK 2021/47

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2021/47RdU-LSK 2021, 216 - 217 Heft 5 v. 15.10.2021

Im AWG sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rspr zur GewO zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rspr der GewO zum Verständnis von Regelungen des AWG ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl VwGH 20. 3. 2013, 2012/07/0050). Eine Vergleichbarkeit idS liegt - hinsichtlich der nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bestehenden Verpflichtung der Beh zur Anordnung entsprechender Maßnahmen und der diesbezüglich den Nachbarn eingeräumten Rechtsposition - zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs 1 GewO und des § 73 Abs 1 AWG - vor.

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