In jenen Fällen, in denen (mangels Antragslegitimation der Nachbarn/Nachbarinnen iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet wurde, steht nach der Rspr des VwGH Nachbarn/Nachbarinnen die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - zB im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Beh zu erheben. Die (Fach-)Beh ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und in ihrer E aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl VwGH 24. 4. 2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5. 11. 2015, Ro 2014/06/0078; 29. 11. 2016, Ro 2016/06/0013; 27. 6. 2017, Ro 2015/05/0025).

