Umweltorganisationen (UO) ist auf Grundlage des U des EuGH v 16. 4. 2015, C-570/13, Gruber, nur in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde, Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, vorzubringen, dass das Projekt einer UVP zu unterziehen sei. Wird dagegen über das gegenständliche Projekt ein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt, in dem die UO Beschwerde an das BVwG erheben konnte (und erhoben hat), (FN 1) besteht kein Anlass, der UO auch in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren - und so gleichsam "doppelt" - Parteistellung einzuräumen.

