Nach der st Rspr des VwGH ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angef E nicht zu beurteilen und es ist selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erk des VwG kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH 11. 9. 2019, Ro 2019/04/0034 ua).

