Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die mit BGBl I 2017/58 in § 3 Abs 2 UVP-G eingeführte zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs für die Kumulationsprüfung, da mit der RL 2014/52 v 16. 4. 2014 zur Änderung der UVP-RL 2011/92 das Auswahlkriterium nach Anh III Z 1 lit b dahingehend einschränkend novelliert wurde, als es nunmehr die "Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten", nicht jedoch auch die Kumulierung mit solchen Vorhaben, die bloß beantragt, aber für die Verwirklichung noch nicht vollständig genehmigt sind, umfasst.

