Bei der Einzelfallprüfung wegen Kumulierung iSd § 3 Abs 2 UVP-G ist auf die Auswirkungen der für das Erreichen des Schwellenwerts der Sp 2 und 3 Anh 1 heranzuziehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben auf die Umwelt, und zwar unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 3 Abs 4 UVP-G (Merkmale und Standort des Vorhabens sowie Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt) und - bezogen auf die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter - unter Berücksichtigung der Belastungen, die von Projekten im räumlichen Zusammenhang ausgehen, Bedacht zu nehmen. Da nach dem U des EuGH v 11. 2. 2011, C-531/13, Marktgemeinde Strasswalchen ua, die Prüfung der kumulativen Auswirkungen nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist, könnte auch ein Pumpspeicherkraftwerk schutzgutbezogen in die Kumulationsprüfung mit einem Windpark einbezogen werden.

