Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe iS kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden (sodass ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwerts gem § 3 Abs 2 UVP-G bewirkt wird), sind in die Einzelfallprüfung einzubeziehen, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (vgl VwGH 21. 12. 2016, Ra 2016/04/0117, mwN). Dass die zu kumulierenden Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (vgl VwGH 24. 7. 2014, 2011/07/0214; 17. 12. 2015, 2012/05/0153). (FN 1)

