Eine "Verbindung" iSd § 22 Abs 1 WRG kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheids ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechts zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts auszugehen.

