Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd § 79 Abs 1 GewO ist zunächst das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung einer Betriebsanlage bzw einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 § 79 Rz 6). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage iSd § 81 Abs 2 GewO (vgl VwGH 26. 9. 2005, 2003/04/0098).

