Unter Betriebsstätte - die GewO 1994 enthält (wie bereits die GewO 1973 seit der Gewerberechtsnovelle 1988) keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit § 46 Abs 1 GewO 1994 sowie den Verfahrensbestimmungen, insb § 339 Abs 1 und 2 S 1, § 340 Abs 1 S 1 sowie § 365a Abs 1 Z 6 GewO 1994, der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird (vgl VwGH 22. 2. 1994, 92/04/0214, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973).

