Nach der st Rspr des VwGH ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Im Unterschied zum Besitzer bedarf der Inhaber des sog Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist ua auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt" (s zu allem VwGH 11. 5. 2017, Ra 2017/04/0034, Rn 13, mwN). Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sog "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen, Dienstnehmer uÄ), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sog "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer oder Fruchtnießer, Vorbehaltskäufer uÄ) (vgl VwGH 15. 12. 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; RIS-Justiz RS0010104; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 309 Rz 2; Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 309 Rz 3). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (vgl VwGH 15. 12. 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; 29. 6. 2017, Ro 2016/04/0012, Rn 36, jeweils mwN).

