Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rspr des VwGH bereits beantwortet wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung eines anderen Bundeslands besteht (vgl VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0051, mwN).

