Mit dem Vorbringen, die Bestimmungen des "§ 6 Abs 3 lit c Tir BauO" und des § 4 Tir FeldschutzG widersprächen einander, was dazu führe, dass ein Rechtsunterworfener "in jedem Fall" eine Verwaltungsübertretung begehe, wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl dazu bereits VwGH 25. 4. 2018, Ra 2017/06/0101).

