Bei der Frage, ob im gegenständlichen Lagerplatz eine bauliche Anlage vorliegt, handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl etwa VwGH 17. 12. 2019, Ra 2019/06/0175, mwN).

