Beim Textlichen Bebauungsplan Villach ist für die Einhaltung des Nachbarrechts auf eine bestimmte Gebäudehöhe die Geschoßflächenzahl maßgebend (vgl § 3 Abs 1 leg cit bzw VwGH 1. 8. 2017, Ra 2017/06/0105, mVa VwGH 28. 10. 2008, 2008/05/0032). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße kann gegenständlich kein den Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden (vgl dazu nochmals VwGH 1. 8. 2017, Ra 2017/06/0105).

