Präklusion bzw Verlust der Parteistellung kann nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstands eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (VwGH 27. 6. 2013, 2010/07/0183, mwN). Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG ist, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren braucht (vgl VwGH 27. 5. 2004, 2003/07/0119).

