Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Beh bzw das VwG alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 17. 2. 2016, Ra 2015/08/0006; 10. 4. 2013, 2011/08/0169).

