In einem Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags sind entsprechende Tatsachenfeststellungen zu konkret in Frage kommenden Bewilligungstatbeständen zu treffen, die die Beurteilung ermöglichen, ob eine bewilligungspflichtige Anlage oder Maßnahme vorliegt (vgl VwGH 28. 3. 1996, 95/07/0171).

