Zufolge der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 22 Bgld NSchG kommt einer Umweltorganisation (grundsätzlich) ein Beschwerderecht gem § 52b leg cit zu. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gem § 22e Abs 1 und 2 Bgld NSchG Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese zufolge § 52b Abs 4 Bgld NSchG nur zulässig, wenn darin begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht konnten und die bf Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

