Zu prüfen war, ob es sich bei einer Bogenparcoursanlage (bestehend ua aus einem Hinweisschild am Eingang des Parcours, einem mobilen Aufenthaltscontainer im Startbereich, einem abgegrenzten Einschießplatz und einem ausgeschilderten Parcours mit diversen Tierfiguren) um eine Sportanlage iSd § 7 Abs 1 Z 5 NÖ NSchG handelt, deren Errichtung und Betrieb außerhalb des Ortsbereichs nach dieser Bestimmung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfte.

