Es kann nicht gesagt werden, dass das Gesetz der Frage, welche Mitglieder des Naturschutzbeirats im Rahmen der Anhörung nach § 54 Abs 1 Krnt NSchG (welche) Einwendungen erhoben haben, in jedem Fall Bedeutung beimisst. Die Rechtsfolge des § 54 Abs 2 S 1 leg cit - die Zustellung des Bewilligungsbescheids an die Mitglieder des Naturschutzbeirats - tritt nämlich schon dann ein, wenn "Mitglieder des Naturschutzbeirats im Rahmen der Anhörung [...] Einwendungen vorgebracht haben". Steht dies fest, kommt es nach der genannten Bestimmung nicht darauf an, welche Mitglieder diese Einwendungen erhoben haben. Dass in einem Fall, wo fraglich ist, ob (von einzelnen Mitgliedern des Naturschutzbeirats) Einwendungen innerhalb der von der Beh gesetzten Frist erhoben wurden, eine diesbezügliche Klärung erforderlich ist, ändert daran nichts. Von einem Rechtsmissbrauch ist nach Ansicht des VwGH jedenfalls nicht auszugehen. Die vom VwG vertretene Ansicht, die "nachträgliche, verspätete Offenlegung, welchem Mitglied des Naturschutzbeirates vom Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats verfasste Einwendungen zuzuordnen" seien, heile "den vorliegenden Formmangel" nicht, trifft demnach nicht zu. Die darauf gestützte Zurückweisung der Beschwerde erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig.

