Bei der Beurteilung der Frage des "Überwiegens" der langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung über die Interessen des Naturschutzes gem § 29 Abs 2 lit c Z 2 Tir NSchG ist eine Wertentscheidung zu treffen, zumal die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (VwGH 25. 4. 2013, 2012/10/0118; 14. 7. 2011, 2010/10/0183).

