Zur Frage der Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit bzw von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Vlbg NSchG eine solche Parteistellung in den in diesem G geregelten Bewilligungsverfahren nicht vorsehen. Damit ist die Ausübung von Parteirechten der betroffenen Öffentlichkeit aber insoweit nicht ausgeschlossen, als Bewilligungstatbestände zur Anwendung kommen, die in Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen geregelt wurden. Die letztgenannte Voraussetzung trifft auf den Bewilligungstatbestand des § 35 Abs 5 leg cit insofern zu, als er gegebenenfalls strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Maßgabe des § 26 Abs 5 leg cit durch Verordnung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000-Gebieten) erklärten Gebiete vorsieht. Liegt das Projekt in einem Europaschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet), so unterliegt es dem Anwendungsbereich des Aarhus-Übk.

