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RdU-LSK 2021/9

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2021/9RdU-LSK 2021, 27 - 28 Heft 1 v. 11.2.2021

Die Anordnung der Freihaltung eines Gebiets von Wild (ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes) zur Verhütung von Schäden durch das Wild setzt nach § 41 Abs 4 Vlbg JagdG voraus, dass forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Diese Bestimmung verwendet dabei hinsichtlich des zu beurteilenden Schadens eine andere Begrifflichkeit als die Bestimmung über den Abschussauftrag (§ 41 Abs 3 Vlbg JagdG), die auf "untragbare Schäden, insb waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs 4)" - und damit im Ergebnis auf das Vorliegen einer Waldverwüstung iSd § 16 Abs 1 ForstG (vgl dazu näher VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/03/0014) - abstellt.

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