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RdU-LSK 2021/10

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2021/10RdU-LSK 2021, 28 Heft 1 v. 11.2.2021

Der Bauherr wird in den §§ 10a und 10b Wr AWG explizit iZm den Verpflichtungen zur Erstellung des Abfallkonzepts sowie der Durchführung der Schadstofferkundung genannt (vgl § 10a Abs 1 und § 10b Abs 1 Wr AWG); ferner erneut iZm den Verpflichtungen zu deren Verbesserung (§ 10a Abs 7, § 10b Abs 3 Wr AWG). Eine Verpflichtung des Bauführers scheidet aus: Das Abfallkonzept bzw die Dokumentation zur Schadstofferkundung sind dem Bauführer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10a Abs 6 sowie des § 10b Abs 4 Wr AWG außerdem (und im Einklang mit dem zuvor Gesagten) bloß "zur Kenntnis zu bringen", nicht hingegen etwa "zur Verfügung zu stellen" (womit er überhaupt erst in die Lage versetzt wäre, allfällige weitere Veranlassungen in Bezug darauf zu treffen). Dass der Bauführer dafür zu sorgen hätte, dass die betreffenden Unterlagen aufliegen, ergibt sich daher aus § 10a Abs 6 sowie § 10b Abs 4 Wr AWG nicht.

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