Abweichend von § 11 Abs 6 NÖ AWG 1992 dürfen gem § 11 Abs 6a leg cit Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 Liter pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebs gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.

