Für die Einhaltung des Grenzwerts von NO2 gilt, dass es dem zwingenden Charakter der Luftqualitäts-RL widerspricht, wenn es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Natürliche Personen, die unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen sind, müssen bei den nationalen Beh erwirken können, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit Art 23 Abs 1 UAbs 2 der Luftqualitäts-RL erstellt wird, wenn durch die Beh die Einhaltung der sich aus Art 13 Abs 1 UAbs 1 iVm Anh XI der Luftqualitäts-RL ergebenden Anforderungen nicht gewährleistet wurde und es auch zu keiner Fristverlängerung nach Art 22 der Luftqualitäts-RL gekommen ist (EuGH 19. 11. 2014, C-404/13, Client Earth; EuGH 25. 7. 2008, C-237/07).

