Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 GewO stellt in ihrem Einleitungssatz auf "Tätigkeiten" ab. In der hier ggst Z 20 wird wiederum auf den "Betrieb" von Elektrizitätsunternehmen verwiesen. Ausgehend davon kommt es für die Auslegung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob es sich bei der Partei (als ASt im gewerberechtlichen Verfahren) dem Grunde nach um ein Elektrizitätsunternehmen handelt. Der Umstand, dass die Partei auch Elektrizität erzeugt, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass im vorliegenden Zusammenhang der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 20 GewO erfüllt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die Grundlage des betriebsanlagenrechtlichen Antrags ist, - konkret somit der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser E-Tankstelle - als "Betrieb" eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Ob es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit um den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens handelt, ist zunächst anhand der in der Definition des § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG genannten Funktionen zu beurteilen (die darin ebenfalls verlangte Gewinnabsicht ist vorliegend unstrittig gegeben). Angesichts der Definitionen der Z 18 und 68 des § 7 Abs 1 ElWOG handelt es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit jedenfalls nicht um die Erzeugung oder Übertragung von elektrischer Energie. Es ist idZ auch nicht von Relevanz, ob es sich bei der verkauften Elektrizität um (hier von der Partei) selbst erzeugte oder um von einem anderen Erzeuger gekaufte Elektrizität handelt, weil es für die vorzunehmende Beurteilung allein auf den Verkauf von Elektrizität über E-Tankstellen und nicht die davon getrennt zu betrachtende Frage der Erzeugung ankommt.

