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RdU-LSK 2020/70

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/70RdU-LSK 2020, 247 - 248 Heft 6 v. 25.11.2020

Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996: VwGH 25. 2. 2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche, subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches (vgl wiederum VwGH 25. 2. 2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der BauBeh, sondern von der WasserrechtsBeh wahrzunehmen (VwGH 23. 7. 2013, 2011/05/0194, mwN).

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