Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 17 lit a Tir BauO sind die in dieser Bestimmung genannten Bauteile dann als untergeordnete Bauteile anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind, wobei die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die Bauteile somit sowohl im Verhältnis zur Fläche als auch zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sein müssen (vgl VwGH 23. 4. 2020, Ra 2018/06/0099). Darüber hinaus ergibt sich aus der in der genannten Bestimmung enthaltenen Wortfolge "und dergleichen" klar, dass die Aufzählung nicht taxativ ist. Im Übrigen ist die Frage, ob ein konkreter Bauteil als "untergeordneter Bauteil" iSd § 2 Abs 17 lit a Tir BauO anzusehen ist oder nicht, im Einzelfall anhand der oben dargelegten Kriterien zu beurteilen und unterliegt demnach grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.

