Das AWG idF BGBl I 2015/163 normiert in § 37 Abs 1 die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen. Abs 2 leg cit nimmt bestimmte Anlagen - zT jedoch nur, wenn sie einer Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO unterliegen - von der Genehmigungspflicht nach dem AWG aus. Abs 3 und Abs 4 leg cit weisen Anlagen dem vereinfachten Verfahren (Abs 3) und dem Anzeigeverfahren (Abs 4) zu, die sonst dem Abs 1 leg cit unterlägen und für die kein Ausnahmetatbestand des Abs 2 leg cit zutrifft.

