Für die Parteistellung des Nachbarn kommt es lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, nicht aber darauf, ob diese durch das Bauvorhaben auch erfolgt. Bebauungsbestimmungen betreffend die zulässige Höhe des Dachs über der ausgeführten Gebäudehöhe sind als Bestimmungen über die Gebäudehöhe gem § 134a Abs 1 lit b Wr BauO anzusehen und begründen damit ein Nachbarrecht (vgl VwGH 30. 1. 2007, 2005/05/0315, mwN).

