Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen notwendigen Beleg des Bauansuchens iSd § 24 Abs 3 lit a Vlbg BauG als Tatbestandsvoraussetzung dar. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss "liquid" vorliegen, dh, es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat (vgl VwGH 10. 4. 2019, Ra 2018/06/0330, mwN). Gem § 32 Abs 2 iVm § 24 Abs 3 lit a Vlbg BauG ist der - gem § 32 Abs 1 Vlbg BauG schriftlich einzubringenden - Bauanzeige der Nachweis des Eigentums- oder Baurechts am Baugrundstück oder, wenn der ASt nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten anzuschließen; sie hat sich auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben zu beziehen.

