Die weitreichende Anlehnung des UIG an den Text der Umweltinformations-RL führt dazu, dass Begriffe in das Gesetz Einzug gefunden haben, die entweder - wie "Küsten- und Meeresgebiete" - keinen Bezug zu Österreich haben, oder - wie der Terminus "Politiken" (engl policies) - zwar im gemeinschaftsrechtlichen Sprachgebrauch Verwendung finden, im österr Recht jedoch kaum gebräuchlich sind. Unter Letzteren werden Absichtserklärungen mit langfristigen Zielvorgaben verstanden, aber auch legistische Vorhaben. Dass nicht nur das legistische Vorhaben selbst, sondern auch Stellungnahmen von Ministerien dazu unter die RL 2003/4/EG fallen, kann auch aus der Rspr des EuGH iZm der Auslegung der Öffnungsklausel des Art 2 Z 2 S 2 Umweltinformations-RL (von der Österreich nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat) abgeleitet werden (vgl EuGH 14. 2. 2012, Flachglas Torgau, C-204/09). Demnach können die MS vorsehen, dass die Begriffsbestimmung der "Behörde" (nach dem UIG: "informationspflichtige Stelle") keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Nach dem dt Umweltinformationsgesetz, das von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hatte, gehörten in der Stammfassung aus 2004 zu den informationspflichtigen Stellen "[...] nicht die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung [...] tätig werden [...]". Die Entscheidung des EuGH setzt voraus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren (zumindest abstrakt) um Umweltinformationen handeln kann.

