Lediglich "Mitglieder der Öffentlichkeit haben, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", die Rechte aus Art 9 Abs 3 AarhK. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. IVm Art 47 GRC verpflichtet sie die MS jedoch dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insb der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten. Art 9 Abs 3 AarhK enthält somit keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Daraus folgt, dass die Rechtsstellung einer Person zur Gewährleistung von Vorschriften des Umweltrechtes (als Verfahrenspartei) nicht aus Art 9 Abs 3 AarhK ableitbar ist, sondern dass es maßgeblich auf die Verbindung mit Art 47 GRC ankommt und dass erst dadurch die Verpflichtung der MS zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Recht der Union garantierten Rechte entsteht (vgl zum Ganzen VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/07/0410, mwN).

