Nach Ablauf der in § 30 Abs 3 Tir BauO normierten Frist darf das Vorhaben zwar ausgeführt werden, der bloße Fristablauf bewirkt aber nicht, dass ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte (vgl etwa VwGH 22. 2. 2012, 2011/06/0183).
Ra 2020/06/0095

