Durch eine Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert und aus einer Benützungsbewilligung kann auch kein Recht auf Belassung eines der BauO oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden (vgl zum Stmk BauG 1995 zB VwGH 19. 9. 2006, 2005/06/0077 mwN); auch kann sich, wenn in einer Verhandlungsschrift oder einem Benützungsbewilligungsbescheid objektiv unrichtig ausgeführt wird, dass die Ausführung des Bauvorhabens "plangemäß" sei, die Benützungsbewilligung nur auf eine (vermeintliche) plangemäße Ausführung beziehen und kann von einem Bescheidwillen der Beh, eine vorliegende, durch Auflagen eingeschränkte Befugnis abzuändern, keine Rede sein (vgl etwa bereits VwGH 22. 2. 1990, 89/06/0065, 7. 9. 1993, 91/05/0183, oder, zu einer Benützungsbewilligung nach der Stmk BauO 1968, VwGH 17. 4. 2007, 2003/06/0204).

