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RdU-LSK 2020/61

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/61RdU-LSK 2020, 209 Heft 5 v. 12.10.2020

§ 107 Abs 1 S 3 WRG sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 S 2 AVG und des § 42 Abs 1 S 2 leg cit, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist.

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