Eine iZm einer Bauplatzbewilligung verfügte Abtretung einer Grundfläche in das öffentliche Gut ist eine Enteignung (VfSlg 15.096/1998). Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (VfSlg 8981/1980), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des § 58 Wr BauO. Gem § 57 Abs 2 iVm § 58 Abs 4 Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (OGH 14. 2. 2012, 10 Ob 6/12y; OGH 6. 7. 2016, 7 Ob 119/16z). Für die Bemessung der Entschädigung kommt es auf den Wert an, den die ggst Grundflächen nach deren Ausnützbarkeit aufgrund der bei der Abtretung geltenden Widmungs- und Bebauungsbestimmungen im seinerzeitigen Abtretungszeitpunkt (vgl etwa VwGH 21. 11. 2017, Ro 2016/05/0015) hatten. Dieser Wert ist entsprechend zu valorisieren.

