Eine Aufforstung nach § 3 Abs 1 Z 5 lit a NÖ KulturflächenschutzG stellt eine Form der Kulturumwandlung dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers des NÖ KulturflächenschutzG liegt eine "Aufforstung" dann vor, wenn aus forstfachlicher Sicht zu erwarten ist, dass die Pflanzung zu Wald iSd ForstG werden wird (vgl die Erläut zu § 3 Abs 1 Z 5 NÖ KulturflächenschutzG im Antrag von Abgeordneten des NÖ LT betreffend die Neuerlassung eines NÖ KulturflächenschutzG, Ltg.-830/A-1/76-2007).

