Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 OÖ WasserversorgungsG knüpft die Anschlusspflicht an das Vorhandensein einer Versorgungsleitung innerhalb eines bestimmten Anschlussbereichs. Eine Anschlusspflicht an eine Transportleitung besteht nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche angeschlossen sind (vgl dazu AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 5). Das OÖ WasserversorgungsG definiert die Begriffe "Versorgungsleitung" und "Transportleitung" nicht. Die Mat des Gesetzes verweisen jedoch zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien von Wasserleitungen auf die Begriffsdefinitionen der durch die ÖNORM B 2538 ergänzten ÖNORM EN 805 (vgl erneut AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 5).

